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BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 726/80 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Scheidung der Ehe - Regelung des Versorungsausgleichs - Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beachtung von Rentenanwartschaften, die vor der Übernahme in ein Beamtenverhältnis erworben wurden - Herabsetzung zu begründender ...
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- BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83
§ 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 726/80
Das hat der Senat mit Beschluß vom 1. Februar 1984 (IVb ZB 49/83 - BGHZ 90, 52 = FamRZ 1984, 565) entschieden. - BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81
Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55 …
Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 726/80
Die Auskunft entspricht dem genannten Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 und demjenigen vom 1. Dezember 1982 zur Anwendung des § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG (IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358). - BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80
Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 726/80
Daß deren wirtschaftliche Lage durch eine Erhöhung - statt der erstrebten Herabsetzung - der für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung begründeten Rentenanwartschaften eine Verschlechterung erfährt, läßt sich wegen des Ungewissen künftigen Versicherungsverlaufs nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s. auch den ebenfalls zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82). - BGH, 03.10.1984 - IVb ZB 42/82
Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde im …
Auszug aus BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 726/80
Daß deren wirtschaftliche Lage durch eine Erhöhung - statt der erstrebten Herabsetzung - der für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung begründeten Rentenanwartschaften eine Verschlechterung erfährt, läßt sich wegen des Ungewissen künftigen Versicherungsverlaufs nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s. auch den ebenfalls zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82).